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   OVG Niedersachsen, 16.01.2014 - 4 LC 41/12   

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OVG Niedersachsen, 16.01.2014 - 4 LC 41/12 (https://dejure.org/2014,886)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16.01.2014 - 4 LC 41/12 (https://dejure.org/2014,886)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 16. Januar 2014 - 4 LC 41/12 (https://dejure.org/2014,886)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2 BAföG; § 3 BAföG; § 7 Abs. 1 BAföG; § 7 Abs. 2 BAföG
    Gewährung von Ausbildungsförderung für eine einjährige Ausbildung zum staatlich geprüften Holzgestalter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Gewährung von Ausbildungsförderung für eine einjährige Ausbildung zum staatlich geprüften Holzgestalter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung von Ausbildungsförderung für eine einjährige Ausbildung zum staatlich geprüften Holzgestalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Niedersachsen, 23.03.2006 - 12 LA 188/05

    Förderungsrechtliche Betrachtung einer Ausbildung als einjährige Ausbildung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.01.2014 - 4 LC 41/12
    Lägen bei einem Besuch der in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG aufgezählten Ausbildungsstätten die besonderen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a BAföG nicht vor, solle es sich bei dieser Ausbildung zwar nach dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2006 (- 12 LA 188/05 -) und einer im Schrifttum vertretenen Auffassung um keine förderungsfähige Ausbildung handeln, da es nicht an einer persönlichen Förderungsvoraussetzung, sondern an der Förderungsfähigkeit der Ausbildung überhaupt fehle.

    Zur Begründung des Rechtsmittels trägt der Kläger vor, dass nach dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23. März 2006 (- 12 LA 188/05 -) Zeiten von Ausbildungen, die schon dem Grunde nach nicht förderungsfähig seien, bei der Berechnung des 3-Jahres-Zeitraums nicht zu berücksichtigen seien.

    Die Vorschriften des 1. Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, zu denen die §§ 7 und 2 BAföG gehören, bestimmen die Anforderungen an die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung (BVerwG, Urt. v. 3.6.1988 - 5 C 59.85 -) und definieren somit die förderungsfähige Ausbildung; dies macht schon die Überschrift des Abschnitts deutlich (Nds. OVG, Beschl. v. 23.6.2006 - 12 LA 188/05 -, FamRZ 2006, 1414).

    § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG regelt, dass Ausbildungsförderung nur für eine Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG geleistet wird, und knüpft damit bei der Bestimmung des Mindestumfangs der förderungsfähigen berufsbildenden Erstausbildung ohne Einschränkungen an die §§ 2 und 3 BAföG an (Nds. OVG, Beschl. v. 23.6.2006 - 12 LA 188/05 -, FamRZ 2006, 1414).

    Erweist sich die Ausbildung nach den materiellen Regelungen des § 2 BAföG aber als grundsätzlich nicht förderungsfähig, kann sie auf die Mindestförderungszeit des § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG nicht angerechnet werden, weil § 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG an die Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG anknüpft und damit auch den Mindestumfang der nach den §§ 2 und 3 BAföG grundsätzlich förderungsfähigen berufsbildenden Ausbildung regelt (Nds. OVG, Beschl. v. 23.3.2006 - 12 LA 188/05 -, FamRZ 2006, 1414).

  • BVerwG, 14.12.1994 - 11 C 28.93

    Förderungsfähigkeit einer Ausbildung - Anspruch auf Förderung für eine dritte

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.01.2014 - 4 LC 41/12
    So habe das Bundesverwaltungsgericht in einer in NVwZ-RR 1995 S. 285 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt, dass die Vorschrift des § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG anders als § 2 Abs. 6 BAföG und anders als der ebenfalls auf die konkreten Umstände des Auszubildenden abstellende, erst 1990 in § 2 BAföG eingeführte Abs. 1 a zumindest auch den Zweck habe, den Begriff der förderungsfähigen Ausbildung näher zu beschreiben und damit zugleich die förderungsfähigen Ausbildungsstätten von den nicht förderungsfähigen abzugrenzen.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in seinem Urteil vom 14. Dezember 1994 (- 11 C 28.93 -, NVwZ-RR 1995, 285) ausgeführt, dass § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BAföG, demzufolge Ausbildungsförderung nur geleistet wird, wenn die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt, "anders als der auf die konkreten Verhältnisse des Auszubildenden abstellende, erst 1990 in den § 2 BAföG eingefügte Abs. 1 a zumindest auch den Zweck hat, den Begriff der förderungsfähigen Ausbildung näher zu umschreiben ... und damit zugleich die förderungsfähigen Ausbildungsstätten von den nicht förderungsfähigen abzugrenzen".

  • BVerwG, 24.02.2000 - 5 C 16.99

    Bei den Eltern wohnen i. S. v. § 2 Abs. 1 a Satz 1 BAföG; Wohnen bei den Eltern

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.01.2014 - 4 LC 41/12
    In seinem späteren Urteil vom 24. Februar 2000 (- 5 C 16.99 -, NJW 2000, 2369) hat das Bundesverwaltungsgericht aber klargestellt, dass "der Sachverhalt des Wohnens bei den Eltern, der vor dem Inkrafttreten des 12. BAföG-Änderungsgesetzes in § 68 BAföG gesetzessystematisch im Rahmen der Übergangs- und Schlussvorschriften geregelt war, aber den maßgeblichen Vollzugsrahmen für das gesamte Gesetz bestimmte, ... in der Neufassung - in gesetzessystematisch klarerer Weise - die grundsätzliche Förderungsfähigkeit der Ausbildung betrifft".

    Diese Annahme des Beklagten ist zwar zutreffend und stimmt überein mit den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 24. Februar 2000 (- 5 C 16/99 -, NJW 2000, 2369), dass die Begründung des Regierungsentwurfs zum 12. BAföG-Änderungsgesetz keine Anhaltspunkte dafür ergebe, dass durch die Einführung des § 2 Abs. 1 a BAföG eine substanzielle Neuregelung der Ausbildungsförderung für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG genannten Auszubildenden vorgenommen werden sollte; abgesehen von dem allgemeinen Hinweis, das Bundesausbildungsförderungsgesetz solle strukturell verbessert werden und bei der Schülerbeförderung sollten Verbesserungen u. a. bei Schülern von Berufsfachschulen und Fachschulen erfolgen, heiße es in der Begründung zu der Regelung in § 2 Abs. 1 und 1 a BAföG lediglich, die Änderungen dienten der Vereinfachung und besseren Übersichtlichkeit des Gesetzes, indem die bisher in §§ 2 Abs. 1, 10 Abs. 1 und 2, 12 Abs. 2 und 3 und § 68 Abs. 2 enthaltenen Teilregelungen über die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung in § 2 Abs. 1 und 1 a zusammengefasst würden.

  • BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 59.85

    Vollzeit-Ausbildung - Studium - Förderungsfähigkeit - Ganztägige Berufstätigkeit

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 16.01.2014 - 4 LC 41/12
    Die Vorschriften des 1. Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, zu denen die §§ 7 und 2 BAföG gehören, bestimmen die Anforderungen an die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung (BVerwG, Urt. v. 3.6.1988 - 5 C 59.85 -) und definieren somit die förderungsfähige Ausbildung; dies macht schon die Überschrift des Abschnitts deutlich (Nds. OVG, Beschl. v. 23.6.2006 - 12 LA 188/05 -, FamRZ 2006, 1414).
  • OVG Niedersachsen, 18.07.2016 - 4 LB 179/14

    Grundanspruch; Hochschulzugangsberechtigung; weitere Ausbildung; Zugangsprüfung;

    Der Senat hält an seiner in dem Beschluss vom 16. Januar 2014 - 4 LC 41/12 - vertretenen gegenteiligen Auffassung nicht fest.
  • OVG Niedersachsen, 23.03.2022 - 14 LA 91/22

    Abstrakt förderungsfähig; Auslandsstudium; Bundesausbildungsförderung;

    Die Vorschriften in diesem Abschnitt regeln im Wesentlichen die Anforderungen an die (abstrakte) Förderungsfähigkeit einer Ausbildung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.6.1988 - 5 C 59/85 -, juris Rn. 18; NdsOVG, Beschl. v. 16.1.2014 - 4 LC 41/12 -, juris Rn. 23 m.w.N. sowie [zu einer Ausnahme] BVerwG, Urt. v. 28.5.2015 - 5 C 4.14 -, juris Rn. 9).
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